Stand Dezember 2024
Allgemeine Verkaufsbedingungen – Sontheimer Elektroschaltgeräte
GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für
alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren
Kunden
(„Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer
Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf
und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne
Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei
Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes
vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des
Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in
Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem
Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt
in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der
Bestellung auf seine
AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich
widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge,
Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer
Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind
im Zweifel gem. den von der Internationalen
Handelskammer in Paris (ICC)
herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen
Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug
auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige,
Rücktritt
oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser
AVB schließt Schrift- und Textform (zB
Brief, E-Mail, Telefax) ein.
Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln
über die
Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige
Klarstellung gelten daher die
gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar
abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn
wir dem Käufer Kataloge, technische
Dokumentationen (zB
Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf
DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch
in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns
Eigentums-
und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts
anderes ergibt,
sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem
Zugang bei uns
anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung)
oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer
erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der
Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall
ist, beträgt die
Lieferfrist ca. 3 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können
(Nichtverfügbarkeit
der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist
mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht
verfügbar, sind wir
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers
werden wir
unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der
Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung
durch
unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der
Lieferkette
etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung
nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung
durch den Käufer
erforderlich.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere
gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die
Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf
Verlangen und
Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf
den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung
der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware
an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine
vereinbarte Abnahme die
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der
Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus
anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir
berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich
Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir
eine pauschale Entschädigung iHv
5,00 EUR pro Palette und Woche,
beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist –
mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen
Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen,
angemessene
Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist
aber auf weitergehende Geldansprüche
anzurechnen. Dem Käufer
bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden
als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen
Preise, und zwar ab Werk,
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die
Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer
gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im
Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung
stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich
Transportversicherung) entsprechend unserer Übersicht der
Transport- und Versandkosten, diese kann im Verkauf angefordert werden.
Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige
öffentliche
Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
Wir sind jedoch,
auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt,
eine Lieferung ganz oder
teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir
spätestens mit der
Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der
Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils
geltenden
gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung
eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten
bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§
353 HGB)
unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur
insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig
festgestellt oder
unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
Käufers insbesondere gem. § 7 Abs.
5 Satz 2 dieser AVB
unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser
Anspruch auf den
Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§
321 BGB). Bei
Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort
erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit
der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und
künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer
laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum
an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor
vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder
an Dritte
verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer
hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn ein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit
Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns
gehörenden Waren
erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt,
nach
den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die
Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
heraus zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des
Rücktritts; wir sind vielmehr
berechtigt, lediglich die Ware heraus
zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer
den fälligen
Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur
geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene
Frist
zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach
den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In
diesem Fall gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Waren
entstehenden Erzeugnisse zu
deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer
Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter deren
Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im
Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis
das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon
jetzt insgesamt
bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem
Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir
nehmen die Abtretung an. Die in
Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der
abgetretenen
Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns
ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht
einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt und wir
den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3
geltend machen.
Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen,
dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall
berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren
Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen
um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des
Käufers Sicherheiten
nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie
unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter
Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die
gesetzlichen Bestimmungen über den
Verbrauchsgüterkauf
(§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert
abgegebenen Garantien insbesondere
seitens des Herstellers.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die
Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware
(einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene
Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten
alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des
einzelnen Vertrages sind oder von uns
(insbesondere in Katalogen oder
auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
öffentlich bekannt
gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht
vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein
Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der
Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen
sonstiger Dritter vor.
(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der
Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt
(§ 442
BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des
Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen
und anderen, zum Einbau oder sonstigen
Weiterverarbeitung bestimmten
Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu
erfolgen.
Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu
irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon
unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind
offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab
Lieferung
und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen
Frist ab Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Versäumt der
Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den
nicht bzw. nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den
gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur
Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der
Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der
entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem
Fall bestehen
insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender
Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst
wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der
Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar,
kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon
abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis
bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis
zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten.
(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle
der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache
auf
unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen
Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht.
Die
Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder
Desinstallation der mangelhaften Sache noch den
Einbau, die Anbringung
oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich
nicht zu diesen Leistungen
verpflichtet waren; Ansprüche des
Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und
Einbaukosten") bleiben unberührt.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und
Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach
Maßgabe der gesetzlichen Regelung
und diesen AVB, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom
Käufer die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder
hätte erkennen können,
dass tatsächlich kein Mangel
vorliegt.
(8) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der
Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns
Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen. Von
einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach
Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht
besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende
Nacherfüllung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende
angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis
mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a
Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte
Vertrag in der
Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder
ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung
digitaler Produkte
(§§ 445c S. 2 , 327 Abs. 5 , 327u BGB). Ansprüche des
Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen
(§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe
nachfolgender §§ 8 und 9.
(11) Sind wir nicht verpflichtet, Waren zurückzunehmen, erfolgt eine
kulanzweise Rücknahme nur nach Zustimmung unseres
Verkaufsteams und
keinesfalls kostenfrei. Die entstehenden Kosten werden Ihnen vorher von
unserem Verkaufsteam
mitgeteilt und betragen üblicherweise 40 % vom
Warenwert, mindestens jedoch 25,00 € pro Vorgang.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer
Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund
– im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und
grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt
in
eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch
gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen
durch Personen
(auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften
zu vertreten haben. Sie gelten
nicht, soweit ein Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen wurde und
für Ansprüche des Käufers nach
dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der
Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn
wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des
Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB)
wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff),
beträgt die Verjährungsfrist gem.
der gesetzlichen Regelung 5
Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben
auch weitere gesetzliche
Sonderregelungen zur Verjährung (insbes.
§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch
für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der
Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1
und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren
ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem
Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter
Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch
internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Schwabach. Entsprechendes gilt,
wenn der
Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch
in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers
zu
erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu
ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.